Pflegeheim hat ordnungsgemäße Pflege in der Regel durch lückenlose und detaillierte Pflegedokumentation nachzuweisen

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.05.2012 – 12 O 589/12

Dem wegen unzureichender Pflege auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Betreiber eines Seniorenheimes trifft eine sekundäre Darlegungslast, nach der er umfassend vorzutragen hat, dass und in welcher Weise er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke ist im Rechtsstreit regelmäßig eine lückenlose und detaillierte Pflegedokumentation vorzulegen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 661,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und der Klägerin ¼ zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einem am 22.06.2011 geschlossenen Heimvertrag zwischen der Beklagten und der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers (Anlage K 1).

2

Die Mutter des Klägers, Frau M.B., befand sich vom 01.07.2011 bis zum 15.07.2011 sowie vom 29.07.2011 bis zum 20.08.2011 zur Pflege in der Einrichtung der Beklagten in der F.-Straße in N. Sie übernachtete in diesen Zeiträumen stets im Pflegeheim.

3

Am 20.08.2011 wurde Frau B. vom Notarzt aus dem Seniorenheim R. in die Notaufnahme des Klinikums N. verbracht. Bis zu ihrem Tod am 23.10.2011 kehrte sie nicht mehr in das Pflegeheim der Beklagten zurück. Der Kläger ist Alleinerbe seiner Mutter.

4

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten grob vernachlässigt und nicht nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Die Beklagte habe Frau B. in einem unhygienischen Umfeld verwahrlosen lassen und ihr dadurch Schaden zugefügt. So sei trotz mehrfacher Reklamation des Klägers die wiederholt blut-, kot- und urinverschmierte Bettwäsche nicht ausreichend oft gewechselt worden. Auch sei Frau B. unsachgemäß gelagert worden, was gemeinsam mit unzureichender Mobilisierung der Patientin dazu geführt habe, dass Wundlagerungen aufgetreten seien. Dies habe bereits nach zwei Wochen Aufenthalt in der Einrichtung der Beklagten dazu geführt, dass Frau B. am 15.07.2011 in die Klinik Dr. E. habe eingeliefert werden müssen, wo ihr aufgrund mangelnder Durchblutung abgefaulte Zehen amputiert worden seien. Weiterhin sei bei Frau B. eine Platzwunde an der Stirn festgestellt worden, deren Herkunft nicht nachvollziehbar gewesen sei. Ebenso sei die Ernährung der Patienten nicht ordnungsgemäß abgelaufen, da eine Überernährung stattgefunden habe. Frau B. Hände seien darüber hinaus mehrmals unsachgemäß mit fremden, ungewaschenen Strümpfen abgedeckt worden, welche mit Klebeband fixiert worden seien.

5

Obwohl Frau B. am 29.07.2011 mit trockenen Wundverhältnissen am linken Fuß sowie gebesserten Dekubitus am rechten Außenknöchel und abgeheilten Dekubitalulcera an beiden Fersen und am Steißbein aus der stationären Behandlung zurück ins Pflegeheim entlassen worden sei, habe der Notarzt am 20.08.2011 eine stark vernachlässigte und ungepflegte Frau vorgefunden (Anlage K 3), deren sofortiger Abtransport in die Notaufnahme nicht zuletzt aufgrund erheblicher Verletzungen gemäß Wundprotokoll notwendig gewesen sei. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die Beklagte Frau B. nicht ordnungsgemäß gepflegt sondern habe verwahrlosen lassen.

6

Der Kläger meint, aufgrund der pflichtwidrigen und entwürdigenden Behandlung habe die Beklagte Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 10.000,- € zu leisten.

7

Der Kläger beantragt:

8

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein angemessenes, vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit 15.09.2011 zu bezahlen.

9

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2011 zu bezahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie behauptet, es habe in ihrem Hause keine unhygienischen Zustände gegeben. Eine Abdeckung der Hände von Frau B. mit fremden, ungewaschenen Socken habe in keiner Weise stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger den schlechten Zustand seiner Mutter dadurch verstärkt, dass er diese ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten stundenlang im Rollstuhl durch die Stadt gefahren habe und eigenmächtig deren Nahrungsaufnahme reduziert habe. Letztlich seien die Gegebenheiten im Pflegeheim der Beklagten sowohl vom medizinischen Dienst der Pflegekassen als auch von der Heimaufsicht der Stadt N. nicht beanstandet worden.

13

Die Parteien sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2012 informatorisch befragt worden (Bl. 29 d.A.). Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.


Entscheidungsgründe

I.

14

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

15

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500,- € aus §§ 280 Abs. 1, 253, 1922 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch der Frau M.B. ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als Alleinerben übergegangen.

a)

16

Zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers wurde am 22.06.2011 ein Heimvertrag geschlossen. Aus diesem Vertrag erwuchsen der Beklagten Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Vertragspartnerin. Daraus ergab sich eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheims drohten (vgl. BGH, NJW 2005, 1937; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868).

aa)

17

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagten eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur Last fällt und diese daher auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte hat ihre aus dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen des WBVG hervorgehenden Pflichten in nicht nur unerheblicher Art und Weise verletzt. Die vertraglich vereinbarten und geschuldeten Pflegeleistungen wurden nicht, wie von § 7 Abs. 1 WBVG gefordert, nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Auch wurde eine angemessene Qualität der Pflege und Verpflegung der Bewohnerin nicht sichergestellt.

bb)

18

Zwar kann nicht allein aus dem Umstand, dass die von Frau B. erlittenen Schäden während ihres Aufenthalts in der Einrichtung der Beklagten aufgetreten sind, geschlossen werden, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Vielmehr bleibt der Kläger als Anspruchsteller insoweit beweispflichtig (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Beweispflicht kann aber nur soweit gehen, wie der Kläger Einsicht in die genauen Betriebsabläufe der Beklagten hat. Wenn die Schadensursache aus der Sphäre der Beklagten hervorgegangen ist, kann vom Kläger insoweit nicht gefordert werden, detailliert die Entstehung des Schadens nachzuweisen. In diesem Fall oblag vielmehr der Beklagten eine sekundäre Darlegungspflicht dahingehend, umfassend vorzutragen, dass und in welcher Weise sie ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. BGH, NJW 1991, 1540). Denn als Betreiberin des Pflegeheims musste die Beklagte über die besseren Kenntnisse des Sachverhalts, also einen Wissensvorsprung verfügen. Sie durfte sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern hatte dezidiert dazulegen, warum die von ihr bestrittenen Behauptungen unrichtig sind. Dies folgt auch aus dem Prinzip der redlichen Prozessführung und Prozessförderung (§ 138 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB; vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rdnr. 36).

cc)

19

Der Kläger hat ausführlich und hinreichend schlüssig dargelegt, dass es die Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, Frau B. ordnungsgemäß zu lagern beziehungsweise zu mobilisieren und eine sachgemäße Wundbehandlung durchzuführen.

20

Bereits nach gut zwei Wochen Aufenthalt in der Einrichtung der Beklagten musste diese mit mehreren infolge mangelnder Durchblutung abgefaulter Zehen sowie mit diversen auf Wundliegen zurückzuführenden Dekubiti in die Klinik Dr. E. verbracht werden. Auch am 20.08.2011 stellte der herbeigerufene Notarzt erhebliche Verletzungen gemäß Wundprotokoll fest, obwohl Frau B. bei Rückkehr in die Einrichtung der Beklagten aus der Klinik Dr. E. am 29.07.2011 wieder bei stabiler Gesundheit war (Anlage K 5).

21

Der Kläger hat somit plausibel Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass seine Mutter sowohl in ihrer Gesundheit als auch in ihrer körperlichen Integrität nicht unerhebliche Beeinträchtigungen erlitten hat.

dd)

22

Die Beklagte hat bereits diesen Vortrag nur teilweise bestritten. Zum Vorwurf falscher Lagerung und Mobilisierung der Bewohnerin, zum Wundliegen, zur falschen Ernährung und zur Platzwunde an der Stirn hat sie sich gar nicht geäußert. Dieser Vortrag gilt mithin als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

23

Die Beklagte hat es darüber nicht vermocht, darzulegen, dass vom Kläger behaupteten Umstände nicht auf ihrem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten beruhten. Die Vorlage einer lückenlosen und detaillierten Pflegedokumentation durch die Beklagte gem. Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) erfolgte nicht. Auch der pauschale Sachvortrag der Beklagten dahingehend, dass die Wunden bei Frau B. unter anderem auf die unsachgemäße Mobilisierung durch den Kläger selbst hervorgerufen worden seien, geht fehl. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Dekubiti und abfaulende Körperteile eher von mangelnder als von übermäßiger Mobilisierung herrühren. Die Beklagte hat es auch versäumt, detailliert darzulegen, wann und wie lange der Kläger die Patientin unsachgemäß mobilisiert hat und wie hierdurch die genannten Verletzungen entstanden sein könnten.

24

Weiterhin liegt die Schlussfolgerung nahe, dass im Heim der Beklagten zumindest am 20.08.2011 nicht tragbare und auch vertragswidrige unhygienische Zustände geherrscht haben. Dies geht aus dem Notarztprotokoll eben jenes Tages hervor, in dem von einer ungepflegten Patientin sowie von stark verschmutztem Bettzeug und Ähnlichem die Rede ist (Anlage K 3).

25

Auch diesbezüglich entlastete sich die Beklagte nicht oder nur unzureichend. Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich insoweit nämlich nicht, dass die zum Beweis angebotenen Zeugen Sch., K. und S. auch zum Zeitpunkt des Notarzteinsatzes in der Einrichtung der Beklagten anwesend waren. Wenn darüber hinaus unhygienische Zustände pauschal bestritten werden und auf nicht näher konkretisierte Inspektionen verschiedener Behörden verwiesen wird, genügt dies nicht der im vorliegenden Fall bestehenden sekundären Darlegungslast der Beklagten.

26

Auch ein Ernährungsplan oder dergleichen wurde ohne hinreichende Angabe von Gründen nicht vorgelegt, sodass der Hinweis auf eine mangelnde Sättigung bei Frau B. im Notarztbericht vom 20.08.2011 auch als hinreichendes Indiz für eine unsachgemäße Ernährung der Patientin durch die Beklagte zu werten ist. Insbesondere kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der Kläger unbefugt in die Ernährung von Frau B. eingegriffen habe. Selbst wenn man diesen Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellt, verbleibt es bei einer Pflichtverletzung, da die Beklagte gegenüber ihren Patienten eine vertragliche Pflicht trifft, auch das ordnungswidrige Eingreifen Dritter in die, dem aktuellen Stand fachlicher Kenntnis entsprechend zu erfolgende Pflege zu unterbinden.

ee)

27

Hinsichtlich des klägerischen Sachvortrags dahingehend, dass Frau B. mit fremden ungewaschenen Strümpfen fixiert wurde, konnte auf eine Beweisaufnahme verzichtet werden, da sich dieser Aspekt unter Berücksichtigung aller Umstände letztlich auf die Höhe des Schmerzensgeldes nicht entscheidend auswirkt.

ff)

28

Unzureichend war schließlich auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen des Termins vom 04.05.2012 ankündigte, man werde die Pflegepläne vorlegen, die Wundbehandlung nachweisen und Zeugen benennen. Dies stellt keinen formell ordnungsgemäßen Beweisantritt dar. Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei bestand keine Veranlassung, hierauf gesondert hinzuweisen. Die Vorschrift des § 282 ZPO musste der Beklagten bekannt sein.

b)

29

Gründe, warum die Beklagte die aufgeführten Pflichtverletzungen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hätte, sind nicht ersichtlich. Etwaiges Verschulden ihres Personals muss sich die Beklagte zurechnen lassen (§ 278 BGB).

c)

30

Aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten schuldet die Beklagte für den immateriellen Schaden gem. § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld. Durch das Verhalten der Beklagten wurde Frau B. sowohl in ihrer Gesundheit als auch in ihrer körperlichen Integrität geschädigt.

31

In der Höhe ist ein Schmerzensgeld von 7.500,- € angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass auf Geschädigtenseite ein erhebliches Ausgleichsinteresse im Hinblick auf die durchgestandenen Leiden bestand. So muss zwar sowohl das hohe Alter der Geschädigten als auch der Umstand, dass diese bereits zwei Monate nach dem Verlassen der Einrichtung der Beklagten verstarb bei der Schmerzensgeldfestsetzung Berücksichtigung finden. Es wäre aber in höchstem Maße unbefriedigend, wenn nur aufgrund der schlechten Gesamtkonstitution der Geschädigten ein Schmerzensgeldanspruch in größerem Umfang gekürzt werden oder gar gänzlich versagt bleiben würde. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, dass die Geschädigte ihre klägliche Situation mit einiger Wahrscheinlichkeit leidend miterlebt hat und auch nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Ein nur symbolisches Schmerzensgeld erschiene nicht zuletzt aus diesem Grund verfehlt.

32

Die Geschädigte durfte von der Beklagten erwarten, in deren Heim angemessen und würdevoll behandelt zu werden, da zwischen der Geschädigten und der Beklagten aufgrund des Heimvertrages ein besonderes Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis bestand. Die Geschädigte musste sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen voll und ganz darauf verlassen, dass die Beklagte sie ordnungsgemäß pflegt. Keinesfalls musste sie damit rechnen, dass sie der Verwahrlosung preisgegeben wird und infolgedessen nicht unerhebliche Schmerzen ertragen muss. Die pflichtwidrige und entwürdigende Behandlung, die die Geschädigte durch die Beklagten erfuhr, wiegt umso schwerer, da sich die Beklagte hiergegen aufgrund ihres Gesundheitsstandes nicht mehr zur Wehr setzen konnte.

33

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu Lebzeiten der Geschädigten auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen der Geschädigten nicht konkret einging und stattdessen Strafanzeige gegen die Geschädigte und den Kläger erstattete, war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

34

Dass der zuerkannte Betrag bei unzureichenden Pflegeleistungen jedenfalls nicht übersetzt ist, zeigt die Orientierung an vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 762).

2.

35

Als Vermögensfolgeschaden schuldet die Beklagte auch den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erscheint im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Die Kosten beziehen sich auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.500,- € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 661,16 €. Die teilweise Anrechung auf die im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

3.

36

Die Forderung ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Infolge des Schreibens der Klägervertreter vom 30.08.2011 (Anlage K 4) befindet sich die Beklagte seit dem 15.09.2011 in Verzug.

II.

1.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

2.

38

Bei der Festsetzung des Streitwertes bleiben Nebenforderungen außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).

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